Rechtsprechung
RG, 30.03.1926 - Rep. II. B 8/26 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Nach welchen Grundsätzen ist die Firma der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bilden? Wann ist ein die Eigenschaft der Zweigniederlassung als solcher kennzeichnender Zusatz notwendig?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Firmenrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 113, 213
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73
Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen
Ob die Firmenfortführung im vorliegenden Fall erlaubt war, oder ob nicht, da eine GmbH nach h. M. nicht verschiedene Firmen haben kann (RGZ 85, 397, 399; 113, 213, 216), im Falle der Beibehaltung der Firma Euro GmbH diese auch auf das erworbene Geschäft hätte erstreckt (oder bei einer Fortführung der Firma F. als Zweigniederlassung als Hauptniederlassungszusatz hätte beigefügt) werden müssen, ist hierbei ohne Bedeutung. - BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
Abweichende Bildung der Firma einer Zweigniederlassung
Der Bestimmung des § 42 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AktG ist nur zu entnehmen, dass Zusätze zur Firma der Zweigniederlassung grundsätzlich zulässig, aber, abgesehen von den Fällen der § 30 Abs. 3 , § 50 Abs. 3 HGB , nicht erforderlich sind (vgl. RGZ 113, 213/218;… Wessel Die Firmengründung 5. Aufl. Rn. 360 m.w.Nachw.).Während man in der älteren Rechtsprechung und im früheren Schrifttum lediglich Zusätze zur Firma der Hauptniederlassung gestattete (vgl. OLG Dresden OLGE 2, 516; OLG Darmstadt OLGE 13, 38; KG KGJ 40 A 64; BayObLGZ 7, 63 und BayObLG RJA 12, 127/128; Brodmann Aktienrecht 1928 § 201 HGB Anm.1 b; wohl auch noch Ritter AktG 1939 § 35 Anm.3), hat man später (vgl. RGZ 113, 213/217; KG HRR 30, 1823 = JFG 8, 146; OLG Stuttgart JFG 13, 62; einschränkend OLG München JW 1937, 1268/1269 mit abl. Anmerkung Groschuff 1269 f.) anerkannt, dass die Firmen der Haupt- und Zweigniederlassung verschieden sein können und das Unternehmen in der Wahl der Firma der Zweigniederlassung grundsätzlich frei ist, wenn nur zum Ausdruck kommt, dass es sich um die Firma eines Zweigunternehmens handelt und die Firma der Hauptniederlassung klar erkennbar ist.
Andererseits hat aber später schon das OLG Jena den Standpunkt vertreten, dass eine Satzungsänderung erforderlich sei, wenn in die Firma der Zweigniederlassung weitere Zusätze, insbesondere Nachfolgezusätze, aufgenommen werden sollen (vgl. RGZ 113, 213/214).
- OLG Köln, 24.06.1992 - 2 Wx 43/91
Kein Sonderrechtsnachfolgevermerk bei Übertragung eines Kommanditanteils auf den …
Der Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 3 HS 2 AktG ist nur zu entnehmen, daß Zusätze zur Firma der Zweigniederlassung grundsätzlich zulässig, aber, abgesehen von den Fällen der § 30 Abs. 3, § 50 Abs. 3 HGB , nicht erforderlich sind (vgl. RGZ 113, 213, 218;… Wessel, Die Firmengründung, 5. Aufl., Rd.Nr. 360 m. w. N.).
- OLG Frankfurt, 26.08.1983 - 20 W 528/83
Beschlußfassung der Gesellschafterversammlungtrotz Nichtladung eines …
Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts bedurfte es keines die Zweigniederlassung als solche kennzeichnenden Zusatzes, wenn die Firma der Zweigniederlassung mit der der Hauptniederlassung völlig gleich lautet ( RGZ 113, 213, 218). - BGH, 21.09.1976 - II ZB 4/74
Fortführung der Firma eines erworbenen Unternehmens durch eine KG
Sie ist im Schrifttum bereits um die Jahrhundertwende eingehend behandelt (und bejaht) worden (Opet, ZHR 49, 59 ff; Scheuing, Die Führung einer zweiten Firma durch Handelsgesellschaften, Stuttgart 1905; Langen, ZHR 58, 354), aber auch schon in der Praxis aufgetreten; hier haben sich frühzeitig das Reichsgericht und andere Gerichte damit auseinandergesetzt, jedoch in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit mehrfacher Firmenführung bei den Handelsgesellschaften verneint (RGZ 85, 397, 399; 99, 158, 159; 113, 213, 216; KG in KGJ 20, A 36 Nr. 9). - BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54
Rechtsmittel
Die daraus sich ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten begründen keinen Vertrag und kein Schuldverhältnis im Sinne des § 278 BGB (vgl. RGZ 113, 213 [296]). - LG Frankfurt/Main, 15.02.2005 - 16 T 42/04
Firma der Zweigniederlassung einer Limited nach englischem Recht
Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Reichsgerichts ( RGZ 113, 213, 218) ergibt sich lediglich, dass ein Zusatz, der den Charakter als Zweigniederlassung hervorhebt, dann erforderlich ist, wenn Haupt- und Zweigniederlassung unterschiedliche Firmen führen. - BGH, 03.02.1975 - II ZR 142/73
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel - Anforderungen an die …
Ob die Firmenfortführung im vorliegenden Fall erlaubt war, oder ob nicht, da eine GmbH nach h. M. nicht verschiedene Firmen haben kann (RGZ 85, 397, 399; 113, 213, 216), im Falle der Beibehaltung der Firma E. GmbH diese auch auf das erworbene Geschäft hätte erstreckt werden müssen (im Falle der Fortführung der Firma F. als Zweigniederlassung durch Beifügung eines entsprechenden Hauptniederlassungszusatzes), ist hierbei ohne Bedeutung. - LG Nürnberg-Fürth, 04.01.1984 - 4 HKT 4764/83
Zur Auswirkung einer Firmenänderung auf die Firma der Zweigniederlassung
Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts bedurfte es keines die Zweigniederlassung als solche kennzeichnenden Zusatzes, wenn die Firma der Zweigniederlassung mit der der Hauptniederlassung völlig gleich lautet ( RGZ 113, 213, 218).